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ReföDG

§ 4Übergangsvorschriften für Landesrecht

Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts

(1) Bemißt sich die Höhe von Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezügen auf Grund von Landesrecht nach Grundgehältern der Bundesbesoldungsordnung, gelten bis zur Anpassung des Landesrechts an die Anlage 1 zu diesem Gesetz für die Höhe dieser Leistungen die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Grundgehaltssätze weiter.
(2) Ist nach Landesrecht für Beamte, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, ein von § 39 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung abweichender Ortszuschlag festgelegt, tritt an die Stelle des Anrechnungsbetrages nach Anlage 2 dieses Gesetzes ein Betrag in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Ortszuschlag der Stufe 1 und dem nach Landesrecht maßgeblichen niedrigeren Ortszuschlag für Beamte in Gemeinschaftsunterkunft nach den im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes maßgebenden Sätzen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 17 G v. 19.2.2006 I 334

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR032209997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 991caaff5dabc05664f0141fe1e120b6d69ae9224527099f0e93e81da88d06ed

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