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ReföDG

§ 1Neufassungen

Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts

(1) Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 15. März 1997 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der zum 1. Juli 1997 auf Grund dieses Gesetzes eintretenden Änderungen im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
(2) Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der in diesem Gesetz geänderten Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 17 G v. 19.2.2006 I 334

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR032209997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 991caaff5dabc05664f0141fe1e120b6d69ae9224527099f0e93e81da88d06ed

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