(1) Der Kläger des Ausgangsverfahrens der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2 BvL 1/86 erhält für den Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1989 für das dritte und jedes weitere in seinem Ortszuschlag zu berücksichtigende Kind einen monatlichen Erhöhungsbetrag von 50 Deutsche Mark. Satz 1 gilt auch für Kläger und Widerspruchsführer, die ihren Anspruch innerhalb des genannten Zeitraums geltend gemacht haben, ohne daß über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist. In den Fällen des Satzes 2 erfolgt die Nachzahlung frühestens ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres, in dem das Vorverfahren begonnen hat.
(2) Absatz 1 ist auch auf solche zeitnah gerichtlich geltend gemachten Ansprüche anzuwenden, gegen deren Ablehnung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Versorgungsempfänger, denen innerhalb des in Absatz 1 bezeichneten Zeitraums Versorgungsbezüge einschließlich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für dritte und weitere Kinder zustanden; dies gilt entsprechend für Versorgungsempfänger, die aus einem Soldatenverhältnis in den Ruhestand getreten sind.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 17 G v. 19.2.2006 I 334
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.