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REDTeilnV

§ 2Weitere Polizeivollzugsbehörde des Landes Brandenburg

Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigter Polizeivollzugsbehörden

Als weitere Polizeivollzugsbehörde des Landes Brandenburg ist zum Zugriff auf die Rechtsextremismus-Datei berechtigt:

Polizeipräsidium Land Brandenburg
Behördenstab, Stabsbereich Einsatz- und Lagezentrum
Kaiser-Friedrich-Straße 143
14469 Potsdam
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR030300015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bcd852d84aa5d416b34218c6ec6ae63f9786868ed77fe70e4556ee74216fc44b

XML-Quelle beim Herausgeber