RechPensV
§ 24Sonstige pensionsfonds- technische Erträge für eigene Rechnung
Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds
- 1.
- die von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern
- a)
- zu leistenden Mahngebühren und Verzugszinsen,
- b)
- nicht abgehobenen, verjährten Beitragsrückerstattungen,
- 2.
- die Erträge aus den Zuwendungen von Arbeitgebern zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Aufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 70 G v. 10.8.2021 I 3436
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024600003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85d5b0f47cdcc453fb69cc6a07f972d3bd6ed51ae332b05d0ced699fb5a1414f