RechPensV
§ 21Gebuchte Bruttobeiträge
Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds
- 1.
- die im Geschäftsjahr fällig gewordenen Beiträge und Beitragsraten (einschließlich der Ratenzuschläge), auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen, zuzüglich der Nebengebühren der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auch wenn sie ganz oder teilweise dem Vermittler belassen werden,
- 2.
- die Beiträge, die erst nach dem Abschlussstichtag berechnet werden können,
- 3.
- die Einmalbeiträge,
- 4.
- die von Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit im Geschäftsjahr erhobenen Nachschüsse,
- 5.
- Eingänge aus in vorausgegangenen Geschäftsjahren abgeschriebenen oder stornierten Beitragsforderungen sowie Erträge aus der Auflösung und Verminderung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 70 G v. 10.8.2021 I 3436
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024600003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85d5b0f47cdcc453fb69cc6a07f972d3bd6ed51ae332b05d0ced699fb5a1414f