(1) Die gesamten Personal- und Sachaufwendungen des Unternehmens zuzüglich der kalkulatorischen Mietaufwendungen für die eigengenutzten Grundstücke und Bauten sind folgenden Funktionsbereichen zuzuordnen:
1.
Regulierung von Versorgungsfällen, Beendigungen von Pensionsfondsverträgen und Versorgungsverhältnissen,
2.
Abschluss von Pensionsfondsverträgen,
3.
Verwaltung von Pensionsfondsverträgen,
4.
Verwaltung von Kapitalanlagen.
Aufwendungen, die diesen Funktionsbereichen nicht zugeordnet werden können, sind unter dem Posten "Sonstige Aufwendungen" auszuweisen. Die Zuordnung der Aufwendungen auf die Funktionsbereiche ist, soweit sie nicht direkt zurechenbar sind, grundsätzlich nach der Inanspruchnahme des Betriebsbereichs für den Funktionsbereich vorzunehmen.
(2) Als Abschlussaufwendungen sind die durch den Abschluss eines Pensionsfondsvertrags und die Begründung von Versorgungsverhältnissen anfallenden Aufwendungen auszuweisen, auch soweit sie rechnungsmäßig gedeckt sind. Die Abschlussaufwendungen umfassen sowohl
1.
die unmittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie insbesondere
a)
die Abschlussprovisionen und Zusatzprovisionen für die Policenausfertigung,
b)
die Courtagen an die Makler,
c)
die Aufwendungen für die Anlegung der Vertragsakten, für die Aufnahme des Pensionsfondsvertrags und des Versorgungsverhältnisses in den Bestand,
d)
die Aufwendungen für die ärztlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Begründung eines Versorgungsverhältnisses, als auch
2.
die mittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie insbesondere
a)
die allgemeinen Werbeaufwendungen,
b)
die Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung und Policierung anfallen.
(3) Die Verwaltungsaufwendungen umfassen insbesondere die Aufwendungen für:
1.
den Beitragseinzug einschließlich der entsprechenden Provisionen,
2.
die Bestandsverwaltung einschließlich der entsprechenden Provisionen,
3.
die Bearbeitung der
a)
Beitragsrückerstattung,
b)
passiven Rückversicherung.
(4) Von den Bruttoaufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb sind die erhaltenen Provisionen und Gewinnbeteiligungen aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft abzuziehen und gesondert auszuweisen. Hierzu gehören auch die vom Rückversicherer geleistete anteilige Erstattung der dem Pensionsfonds entstandenen originalen Aufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb sowie die erhaltenen Aufbauprovisionen und anderen Aufbauzuschüsse.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 70 G v. 10.8.2021 I 3436
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