RechPensV
§ 22Abgegebene Rückversicherungsbeiträge
Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds
- 1.
- die den Rückversicherern gutgeschriebenen Beiträge und Nebenleistungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
- 2.
- die bei Abschluss oder Erhöhung des in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäfts an den Rückversicherer abgeführten Portefeuille-Eintrittsbeiträge.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 70 G v. 10.8.2021 I 3436
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024600003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85d5b0f47cdcc453fb69cc6a07f972d3bd6ed51ae332b05d0ced699fb5a1414f