(1) Die Rodung ist der zuständigen Stelle spätestens einen Monat nach ihrer Durchführung anzuzeigen.
(2) Der Prämienempfänger hat alle im Zusammenhang mit der Prämiengewährung stehenden Unterlagen bis zum Ablauf des zehnten Weinwirtschaftsjahres das dem Weinwirtschaftsjahr der Gewährung folgt, aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.
(3) Der Prämienempfänger hat der zuständigen Stelle das Betreten seiner Grundstücke und Betriebsräume während der Betriebszeit zu gestatten und die für die Überprüfung der Prämiengewährung in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 2.5.2001 I 837
Sonst: Die V tritt gem. § 6 Satz 2 am 17.5.2001 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 6 Satz 2 aufgeh. mit Zustimmung des Bundesrates durch Art. 1 V v. 2.5.2001 I 837; dadurch ist die Geltung der V über den 17.5.2001 hinaus verlängert worden.
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