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RebflRodV

§ 2Bestimmung der Rebflächen

Verordnung über die Gewährung von Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaus

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für bestimmte Rebflächen eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaus nach Maßgabe der in § 1 genannten Bestimmungen gewährt werden kann.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 2.5.2001 I 837

Sonst: Die V tritt gem. § 6 Satz 2 am 17.5.2001 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 6 Satz 2 aufgeh. mit Zustimmung des Bundesrates durch Art. 1 V v. 2.5.2001 I 837; dadurch ist die Geltung der V über den 17.5.2001 hinaus verlängert worden.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR150200000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2244566fa13cfbb4367f7c16e11062919c72220bf5df6a802ec32f448df97f6f

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