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RebflRodV

§ 3Verfahren und Höhe der Prämie

Verordnung über die Gewährung von Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaus

Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des § 2 Gebrauch machen, haben sie in der Rechtsverordnung
1.
die erforderlichen Vorschriften über das Verfahren für die Gewährung der Prämie festzulegen,
2.
die Höhe der Prämie je Hektar auf Grundlage der in Artikel 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Kriterien unter Beachtung der in Artikel 8 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 aufgestellten Obergrenzen festzusetzen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 2.5.2001 I 837

Sonst: Die V tritt gem. § 6 Satz 2 am 17.5.2001 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 6 Satz 2 aufgeh. mit Zustimmung des Bundesrates durch Art. 1 V v. 2.5.2001 I 837; dadurch ist die Geltung der V über den 17.5.2001 hinaus verlängert worden.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR150200000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2244566fa13cfbb4367f7c16e11062919c72220bf5df6a802ec32f448df97f6f

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