Zum Gesetzesinhalt

RebflRodV

Verordnung über die Gewährung von Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaus

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 2.5.2001 I 837

Sonst: Die V tritt gem. § 6 Satz 2 am 17.5.2001 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 6 Satz 2 aufgeh. mit Zustimmung des Bundesrates durch Art. 1 V v. 2.5.2001 I 837; dadurch ist die Geltung der V über den 17.5.2001 hinaus verlängert worden.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR150200000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2244566fa13cfbb4367f7c16e11062919c72220bf5df6a802ec32f448df97f6f

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis