RDeckInfV
§ 3
Verordnung zum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der Rinder
- 1.
- die Rinder seines Bestandes unverzüglich durch einen Tierarzt auf das Vorliegen einer Deckinfektion untersuchen zu lassen,
- 2.
- an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte
- a)
- Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen (Bodenauflagen) auszulegen und
- b)
- die Bodenauflagen mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten,
- 3.
- sicherzustellen, dass
- a)
- die Rinder seines Bestandes nur künstlich besamt werden,
- b)
- Rinder aus dem Bestand nicht verbracht werden,
- c)
- abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Kälber und Nachgeburten unverzüglich auf das Vorliegen von Erregern einer Deckinfektion untersucht werden,
- d)
- die zur Samengewinnung benutzten Gerätschaften gereinigt und desinfiziert werden und
- e)
- bereits gewonnener Samen bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich der Verdacht auf eine Deckinfektion als unbegründet erwiesen hat, nicht verwendet wird.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.12.2005 I 3512;
Stand: geändert durch Art. 3 V v. 17.4.2014 I 388
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013070975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cb3148fcae61b8307112f90a8eb800754035a9ac0e533c8ba7dcaa09170ed434