RDeckInfV
§ 2
Verordnung zum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der Rinder
- 1.
- die durch Tritrichomonas foetus hervorgerufene Trichomonadenseuche des Rindes und
- 2.
- die durch Vibrio fetus venerealis hervorgerufene Vibrionenseuche des Rindes.
- 1.
- Eine Deckinfektion, wenn
- a)
- in den Geschlechtsorganen eines weiblichen Rindes, in den Eihäuten, in der abgestoßenen Frucht, im Vaginalschleim oder im Gebärmutterausfluss oder
- b)
- im Samen eines Bullen oder in der Präputialspülflüssigkeit
der Erreger nachgewiesen ist; - 2.
- der Verdacht auf eine Deckinfektion, wenn
- a)
- ein oder mehrere Rinder verkalben oder mehrmals umrindern oder sonstige Erscheinungen bei einem weiblichen Rind vorliegen, die den Ausbruch der Krankheit befürchten lassen, und im Bestand vermehrt Fruchtbarkeitsstörungen auftreten,
- b)
- bei einem Deck- oder Besamungsbullen oder bei Rindern, die von einem solchen Bullen gedeckt oder besamt worden sind, Erscheinungen auftreten, die den Ausbruch der Krankheit befürchten lassen;
- 3.
- der Ansteckungsverdacht auf eine Deckinfektion, wenn
- a)
- das Rind mit Rindern, bei denen eine Deckinfektion oder der Verdacht auf eine Deckinfektion festgestellt ist, in geschlechtliche Berührung gekommen ist oder
- b)
- bei Rindern, die mit dem Samen eines seuchenkranken Besamungsbullen besamt worden sind,
- aa)
- die Auswertung der Besamungsergebnisse auf eine Deckinfektion oder den Verdacht auf eine Deckinfektion schließen lässt oder
- bb)
- durch Untersuchung bei mindestens einem Rind eine Deckinfektion oder der Verdacht einer Deckinfektion festgestellt worden ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.12.2005 I 3512;
Stand: geändert durch Art. 3 V v. 17.4.2014 I 388
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013070975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cb3148fcae61b8307112f90a8eb800754035a9ac0e533c8ba7dcaa09170ed434