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RDeckInfV

§ 4

Verordnung zum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der Rinder

Ist der Ausbruch einer Deckinfektion amtlich festgestellt, gilt § 3 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d entsprechend. Über Satz 1 hinaus hat der Tierhalter sicherzustellen, dass Samen seuchenkranker Bullen, der nach der letzten Untersuchung auf Erreger der Deckinfektionen mit negativem Ergebnis im Betrieb entnommen worden ist, unverzüglich unschädlich beseitigt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.12.2005 I 3512;

Stand: geändert durch Art. 3 V v. 17.4.2014 I 388

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013070975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cb3148fcae61b8307112f90a8eb800754035a9ac0e533c8ba7dcaa09170ed434

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