Zum Gesetzesinhalt

1. RAV

§ 4Kriegsbeschädigtenrenten

Erste Verordnung zur Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Kriegsbeschädigtenrenten werden dadurch angepaßt, daß der nach den sonst maßgebenden Vorschriften ermittelte Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird. Abweichend von Satz 1 ist die Regelung über die Anrechnung von Einkommen auf die Kriegsbeschädigtenrente (§ 7 Abs. 2 Satz 1 des Rentenangleichungsgesetzes) auf die angepaßte Rente anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 9 G v. 25.9.1996 I 1461

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR028670990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 39de18a5cf1199aa77a953165b55639ebaa94ced901b3f5aba45d9d6698f7cf7

XML-Quelle beim Herausgeber