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1. RAV

§ 2Renten aus der Rentenversicherung

Erste Verordnung zur Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Die Renten aus der Rentenversicherung werden dadurch angepaßt, daß der nach den sonst maßgebenden Vorschriften ermittelte Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 9 G v. 25.9.1996 I 1461

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR028670990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 39de18a5cf1199aa77a953165b55639ebaa94ced901b3f5aba45d9d6698f7cf7

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