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1. RAV

§ 1Grundsatz

Erste Verordnung zur Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Die in § 19 des Rentenangleichungsgesetzes genannten Renten aus der Rentenversicherung einschließlich der Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung, die Renten aus der Unfallversicherung und die Kriegsbeschädigtenrenten werden für Bezugszeiten ab 1. Januar 1991 nach den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung angepaßt. Das gilt nicht für die in § 9 des Rentenangleichungsgesetzes genannten Leistungen sowie Leistungen nach den §§ 9 bis 11 der Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn und Leistungen nach den §§ 9 bis 11 der Versorgungsordnung der Deutschen Post.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 9 G v. 25.9.1996 I 1461

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR028670990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 39de18a5cf1199aa77a953165b55639ebaa94ced901b3f5aba45d9d6698f7cf7

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