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1. RAV

§ 3Renten aus der Unfallversicherung

Erste Verordnung zur Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Die Renten aus der Unfallversicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die vor dem 1. Januar 1991 eingetreten sind, werden nach einer um 15 vom Hundert erhöhten Berechnungsgrundlage berechnet. Dies gilt nicht für Kinderzuschläge zu Unfallrenten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 9 G v. 25.9.1996 I 1461

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR028670990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 39de18a5cf1199aa77a953165b55639ebaa94ced901b3f5aba45d9d6698f7cf7

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