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RÜG

§ 43Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung

(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Rente und eine Rente aus der Unfallversicherung gleicher Art, wird die Rente nur geleistet, wenn sie höher ist als die Rente aus der Unfallversicherung. Auf die Rente wird die für den gleichen Zeitraum zu leistende Rente aus der Unfallversicherung angerechnet. Renten gleicher Art sind:
1.
Verletztenrente aus der Unfallversicherung und
a)
Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente, wenn nur unter Berücksichtigung der Unfallfolgen Invalidität,
b)
Bergmannsrente, wenn nur unter Berücksichtigung der Unfallfolgen Berufsunfähigkeit
vorliegt,
2.
Unfallwitwenrente oder Unfallwitwerrente und
a)
Witwenrente oder Witwerrente,
b)
Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente,
c)
Übergangshinterbliebenenrente,
3.
Unfallwaisenrente und
a)
Waisenrente,
b)
Bergmannswaisenrente.
(2) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere nicht gleichartige Renten und ist eine der Renten eine Rente aus der Unfallversicherung, werden 50 vom Hundert der Rente aus der Unfallversicherung auf die höchste Rente angerechnet, wenn dieser höher als die Rente aus der Unfallversicherung ist. Ist sie die niedrigere Rente, wird sie in Höhe von 50 vom Hundert geleistet. Die übrigen Renten werden nicht geleistet. Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 17.7.2017 I 2575

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016069991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4896919a27ea17437526956ae89be085fbf20e524062c01eac80a15337fbd063

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