(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten gleicher Art, wird nur die höhere Rente gezahlt. Renten gleicher Art sind:
1.
Renten aus eigener Versicherung als
a)
Altersrente,
b)
Bergmannsaltersrente,
c)
Bergmannsvollrente,
d)
Invalidenrente,
e)
Bergmannsinvalidenrente,
f)
Bergmannsrente,
2.
Renten aus der Versicherung des Verstorbenen als
a)
Witwenrente und Witwerrente,
b)
Bergmannswitwenrente und Bergmannswitwerrente,
3.
Renten aus eigener FZR als
a)
Zusatzaltersrente,
b)
Zusatzinvalidenrente.
(2) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere nicht gleichartige Renten aus der Sozialpflichtversicherung, wird die höhere Rente voll, die niedrigere in Höhe von 25 vom Hundert der errechneten Rente gezahlt. Sind die Renten nach Satz 1 gleich hoch, ist
1.
bei zwei Renten aus eigener Versicherung die Alters- oder Invalidenrente,
2.
beim Zusammentreffen einer Rente aus eigener Versicherung und einer Hinterbliebenenrente die Rente aus eigener Versicherung
in voller Höhe zu zahlen. Der Mindestbetrag der als zweite Leistung gezahlten Rente beträgt 128 Deutsche Mark; dies gilt nicht für eine Bergmannsrente.
(3) Besteht neben dem Anspruch auf Rente der Sozialpflichtversicherung Anspruch auf eine nicht gleichartige Rente aus der in die Sozialversicherung übernommenen Rente aus freiwilliger Versicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik, sind die Bestimmungen des Absatzes 2 anzuwenden.
(4) Besteht neben dem Anspruch auf Rente nach den Vorschriften dieses Artikels Anspruch auf eine Rente, die von einem ausländischen Versicherungsträger geleistet wird, wird diese auf Rentenbeträge, die zusätzlich zu einer errechneten Rente geleistet werden, angerechnet.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 17.7.2017 I 2575
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.