RÜG
§ 23Bergmännische Tätigkeiten
Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung
- 1.
- Untertagetätigkeiten und
- 2.
- Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Aufschluß, Gewinnung, Aufbereitung und Verarbeitung der in Bergbaubetrieben gewonnenen Rohstoffe stehen und in der Anordnung Nummer 1 über den Katalog der bergmännischen Tätigkeiten vom 29. Mai 1972, geändert durch die Ergänzungen vom 12. Juni 1975, genannt sind,
- 1.
- alle überwiegend unter Tage ausgeübten Arbeiten,
- 2.
- Arbeiten als Anschläger an der Hängebank,
- 3.
- ständige Arbeiten als Abnehmer an Schächten,
- 4.
- Arbeiten als Fördermaschinist,
- 5.
- Arbeiten als Kokereiarbeiter in der Steinkohlenindustrie, soweit diese bis 1945 Untertagetätigkeiten gleichgestellt waren,
- 6.
- Arbeiten als hauptamtlich im Grubenrettungsdienst Eingesetzter.
- 1.
- Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit und der Quarantäne,
- 2.
- des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs,
- 3.
- der Freistellung von der Arbeit zur Pflege erkrankter Kinder,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 17.7.2017 I 2575
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016069991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4896919a27ea17437526956ae89be085fbf20e524062c01eac80a15337fbd063