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RÜG

§ 22Zuordnung von Zeiten zur bergbaulichen Versicherung

Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung

Den Zeiten der bergbaulichen Versicherung werden Dienstzeiten
1.
zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht,
2.
während der Zeit der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
zugeordnet, wenn unmittelbar vor oder nach diesen Dienstzeiten eine bergbauliche Versicherung bestanden hat. Zeiten des militärischen oder militärähnlichen Dienstes und der sich anschließenden Kriegsgefangenschaft gelten als Zeiten einer bergbaulichen Versicherung, wenn unmittelbar vorher eine bergbauliche Versicherung bestanden hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 17.7.2017 I 2575

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016069991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4896919a27ea17437526956ae89be085fbf20e524062c01eac80a15337fbd063

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