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RÜG

§ 21Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung

Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung

(1) Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung sind Zeiten, in denen freiwillige Beiträge zur
1.
Rentenversicherung bei der Sozialversicherung nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947,
2.
Rentenversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik, die von dieser laut Verordnung vom 25. Juni 1953 (GBl. Nr. 80 S. 823) übernommen wurden,
gezahlt worden sind.
(2) Als Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung gelten auch Zeiten einer gleichartigen freiwilligen Versicherung außerhalb des Beitrittsgebiets.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 17.7.2017 I 2575

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016069991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4896919a27ea17437526956ae89be085fbf20e524062c01eac80a15337fbd063

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