(1) Die Prüfung im Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Situationsaufgaben. Zu jedem Prüfungsbereich nach § 13 Absatz 1 ist eine Situationsaufgabe zu stellen, in der mindestens einer seiner Qualifikationsinhalte den Kern bildet. Dabei sollen ferner Qualifikationsinhalte aus dem weiteren Prüfungsbereich nach § 13 Absatz 1 thematisiert werden. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsinhalte der beiden Prüfungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Situationsaufgabe 120 Minuten.
(3) Wurde höchstens eine schriftliche Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten bewertet, so ist für diese Prüfungsleistung eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Wurde mindestens eine schriftliche Prüfungsleistung mit weniger als 30 Punkten bewertet, so ist eine mündliche Ergänzungsprüfung ausgeschlossen.
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