Zum Gesetzesinhalt

QFUV

§ 19Prüfungsbereich „Dokumentieren von Prüfergebnissen“

Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik und zur Geprüften Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik

Im Prüfungsbereich „Dokumentieren von Prüfergebnissen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Ergebnisse von Prüfungen zu dokumentieren. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
1.
Erstellen von Erstmusterprüfberichten,
2.
Erstellen von Kalibrierprotokollen,
3.
Erstellen von Nachweisen für die Fähigkeit von Messmitteln,
4.
Erstellen von Prüfprotokollen,
5.
Sichern von Prüfergebnissen in CAQ-Systemen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0180A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): af6e44f16e7f0480f75a4371a2cda6d343e96b988d6c7126ba1b27b023d42b6c

XML-Quelle beim Herausgeber