QFUV
§ 20Prüfungsbereich „Auswerten, Bewerten und Kommunizieren von Prüfergebnissen“
- 1.
- Bewerten von Prüfergebnissen,
- 2.
- Ableiten von Prüfentscheidungen,
- 3.
- Begründen von Prüfentscheidungen,
- 4.
- Festlegen qualitätssichernder Maßnahmen,
- 5.
- Kommunizieren mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Vorgesetzten, Kundinnen und Kunden sowie Lieferantinnen und Lieferanten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0180A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): af6e44f16e7f0480f75a4371a2cda6d343e96b988d6c7126ba1b27b023d42b6c