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QFUV

§ 20Prüfungsbereich „Auswerten, Bewerten und Kommunizieren von Prüfergebnissen“

Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik und zur Geprüften Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik

Im Prüfungsbereich „Auswerten, Bewerten und Kommunizieren von Prüfergebnissen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prüfergebnisse auszuwerten, zu bewerten und zu kommunizieren. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
1.
Bewerten von Prüfergebnissen,
2.
Ableiten von Prüfentscheidungen,
3.
Begründen von Prüfentscheidungen,
4.
Festlegen qualitätssichernder Maßnahmen,
5.
Kommunizieren mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Vorgesetzten, Kundinnen und Kunden sowie Lieferantinnen und Lieferanten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0180A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): af6e44f16e7f0480f75a4371a2cda6d343e96b988d6c7126ba1b27b023d42b6c

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