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QFUV

§ 25Bewertung der Prüfungsleistungen

Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik und zur Geprüften Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ sind die beiden Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird – auch unter der Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 23 – als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
(3) Im Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“ sind die vier Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der vier Prüfungsleistungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0180A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): af6e44f16e7f0480f75a4371a2cda6d343e96b988d6c7126ba1b27b023d42b6c

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