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QFUV

§ 18Prüfungsbereich „Durchführen von Prüfprozessen“

Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik und zur Geprüften Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik

Im Prüfungsbereich „Durchführen von Prüfprozessen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prüfprozesse zur Sicherung und Bewertung der Produktqualität in der Fertigungsprüftechnik durchzuführen. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
1.
Durchführen von Prüfungen mit ein- und zweidimensionalen Messmitteln einschließlich Kalibrieren und Ermitteln der Messmittelfähigkeit,
2.
Erstellen von Messprogrammen,
3.
Durchführen von Prüfungen mit taktiler, optischer oder scannender 3-D-Koordinatenmesstechnik,
4.
Durchführen von Prüfungen mit Form-, Kontur- und Oberflächenprüfgeräten,
5.
Durchführen von Werkstoffprüfungen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0180A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): af6e44f16e7f0480f75a4371a2cda6d343e96b988d6c7126ba1b27b023d42b6c

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