QFUV
§ 18Prüfungsbereich „Durchführen von Prüfprozessen“
- 1.
- Durchführen von Prüfungen mit ein- und zweidimensionalen Messmitteln einschließlich Kalibrieren und Ermitteln der Messmittelfähigkeit,
- 2.
- Erstellen von Messprogrammen,
- 3.
- Durchführen von Prüfungen mit taktiler, optischer oder scannender 3-D-Koordinatenmesstechnik,
- 4.
- Durchführen von Prüfungen mit Form-, Kontur- und Oberflächenprüfgeräten,
- 5.
- Durchführen von Werkstoffprüfungen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0180A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): af6e44f16e7f0480f75a4371a2cda6d343e96b988d6c7126ba1b27b023d42b6c