QFUV
§ 15Prüfungsbereich „Prüf- und Messtechnik“
- 1.
- Prüfplanung:
- a)
- Analysieren von Arbeitsaufträgen und Interpretieren technischer Dokumente,
- b)
- Erstellen von Prüfplänen unter messtechnischen und ökonomischen Gesichtspunkten,
- c)
- Optimieren von Prüfplänen,
- d)
- Erstellen von Prüfanweisungen;
- 2.
- Prüfmerkmale:
- a)
- Anwenden prüftechnischer Grundlagen,
- b)
- Beurteilen grundlegender Funktionen der Mehrkoordinaten-Messtechnik,
- c)
- Interpretieren geometrischer Produktspezifikationen und Bewerten von Prüfergebnissen,
- d)
- Anwenden von Grundlagen der Werkstoffprüfung und Bewerten von Prüfergebnissen;
- 3.
- Berechnungen:
- a)
- Durchführen fachspezifischer Berechnungen,
- b)
- Interpretieren von Toleranzen und Abweichungen;
- 4.
- Unterlagen zur Auswertung:
- a)
- Dokumentieren und Bewerten von Prüfergebnissen und Einleiten von Maßnahmen,
- b)
- Dokumentieren von Bemusterungen sowie Bearbeiten von Beanstandungen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0180A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): af6e44f16e7f0480f75a4371a2cda6d343e96b988d6c7126ba1b27b023d42b6c