QFUV
§ 13Prüfungsbereiche der Prüfungsteile
- 1.
- „Werkzeuge und Methoden des Qualitätsmanagements“ nach § 14,
- 2.
- „Prüf- und Messtechnik“ nach § 15.
- 1.
- „Interpretieren technischer Dokumente“ nach § 16,
- 2.
- „Planen von Prüfprozessen“ nach § 17,
- 3.
- „Durchführen von Prüfprozessen“ nach § 18,
- 4.
- „Dokumentieren von Prüfergebnissen“ nach § 19,
- 5.
- „Auswerten, Bewerten und Kommunizieren von Prüfergebnissen“ nach § 20.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0180A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): af6e44f16e7f0480f75a4371a2cda6d343e96b988d6c7126ba1b27b023d42b6c