(1) Die Länder können zur Durchführung der Eignungsprüfung die Prüferinnen oder Prüfer und die Prüfungstermine der mündlich-praktischen Fallprüfung nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 in Anspruch nehmen. Sie haben sicherzustellen, dass die antragstellenden Personen die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 63 ablegen können.
(2) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen.
(3) Die anonymisierte Patientenanamnese, die Gegenstand der Eignungsprüfung ist, wird der antragstellenden Person am Prüfungstag zwei Stunden vor Beginn der Eignungsprüfung von der oder dem Vorsitzenden der mündlich-praktischen Fallprüfung zur Verfügung gestellt.
(4) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die beiden Prüferinnen oder Prüfer die in der Eignungsprüfung erbrachte Leistung übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Die in der Eignungsprüfung erbrachte Leistung ist mit bestanden zu bewerten, wenn sie den Anforderungen genügt. Kommen die beiden Prüferinnen oder Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so entscheidet die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung über das Bestehen.
(5) Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden worden, so kann sie zweimal wiederholt werden.
(6) Über die Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 erteilt.
(7) Soweit in § 68 sowie in den Absätzen 1 bis 6 nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die §§ 24 bis 26, 29 bis 31 und 35 bis 45 für die Durchführung der Eignungsprüfung entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2024 I Nr. 309
Sonst: Ersetzt V 2122-5-1 v. 18.12.1998 I 3749 (PsychTh-APrV) u. V 2122-5-2 v. 18.12.1998 I 3761 (KJPsychTh-APrV)
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