(1) Der Anpassungslehrgang nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (Anpassungslehrgang) ist eine praktische Tätigkeit, die in einem der folgenden Versorgungsbereiche auszuüben ist:
1.
in einer stationären Einrichtung der psychotherapeutischen Versorgung,
2.
in einer stationären Einrichtung der psychiatrischen Versorgung,
3.
in einer stationären Einrichtung der psychosomatischen Versorgung,
4.
in einer stationären Einrichtung der neuropsychologischen Versorgung oder
5.
in einer psychotherapeutischen Hochschulambulanz.
(2) Lehrgangsziel des Anpassungslehrgangs ist es, dass die antragstellende Person die hinsichtlich der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation festgestellten wesentlichen Unterschiede ausgleicht.
(3) Dauer und Inhalt des Anpassungslehrgangs werden von der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde individuell so festgelegt, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.
(4) Die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde legt zudem fest, in welchem Versorgungsbereich der Anpassungslehrgang durchgeführt wird. Auch hierbei berücksichtigt sie die wesentlichen Unterschiede, die bei der antragstellenden Person festgestellt worden sind.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 66 Abs. 3 und 4: Zur Geltung vgl. § 67 Abs. 3 Satz 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2024 I Nr. 309
Sonst: Ersetzt V 2122-5-1 v. 18.12.1998 I 3749 (PsychTh-APrV) u. V 2122-5-2 v. 18.12.1998 I 3761 (KJPsychTh-APrV)
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