(1) Während des Anpassungslehrgangs arbeitet die antragstellende Person unter Aufsicht und Weisung einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten in dem Versorgungsbereich der psychotherapeutischen Versorgung, in dem der Anpassungslehrgang stattfindet, mit.
(2) Die aufsichtführende Person stellt nach Abschluss des Anpassungslehrgangs fest, dass die antragstellende Person das Lehrgangsziel erreicht oder nicht erreicht hat und teilt dies der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde mit.
(3) Hat die antragstellende Person das Lehrgangsziel nicht erreicht, so kann der Anpassungslehrgang einmal verlängert werden. Für die Inhalte, die Dauer und den Einsatzort der Verlängerung gilt § 66 Absatz 3 und 4 entsprechend.
(4) Hat die antragstellende Person das Lehrgangsziel erreicht, so stellt die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang aus. Bei der Ausstellung ist das Muster der Anlage 7 zu verwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2024 I Nr. 309
Sonst: Ersetzt V 2122-5-1 v. 18.12.1998 I 3749 (PsychTh-APrV) u. V 2122-5-2 v. 18.12.1998 I 3761 (KJPsychTh-APrV)
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