ProstSchG
§ 29Überwachung des Prostitutionsgewerbes
Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
- 1.
- Grundstücke und Geschäftsräume der betroffenen Person während der für Prostitutionsgewerbe üblichen Geschäftszeiten zu betreten,
- 2.
- dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
- 3.
- Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen und
- 4.
- zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Orten, an denen Prostitution ausgeübt wird, jederzeit Personenkontrollen vorzunehmen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 1 G v. 9.3.2021 I 327
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR237210016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb899449bfc75cc498d22bfba9adb31658697d6cf21c7aad216ec1697257e9a6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 13 GG
„… haben, haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“