ProstSchG
§ 31Überwachung und Auskunftspflicht bei Anhaltspunkten für die Ausübung der Prostitution
Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
- 1.
- ein Prostitutionsgewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt wird oder
- 2.
- eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten oder ein Fahrzeug für die Erbringung sexueller Dienstleistungen durch eine Prostituierte oder einen Prostituierten genutzt wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 1 G v. 9.3.2021 I 327
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR237210016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb899449bfc75cc498d22bfba9adb31658697d6cf21c7aad216ec1697257e9a6