Zum Gesetzesinhalt

ProstAV

§ 4Angabe zu den Tätigkeitsorten

Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter

(1) Plant eine anmeldepflichtige Person, die Prostitutionstätigkeit in mehreren Ländern oder Kommunen auszuüben, so sind die Länder oder Kommunen in der Reihenfolge in die Anmeldebescheinigung oder Aliasbescheinigung einzutragen, in der sie die anmeldepflichtige Person angegeben hat.
(2) Tätigkeiten außerhalb der angegebenen Länder oder Kommunen müssen nicht nach § 4 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes angezeigt werden, wenn damit keine Änderung der Planung verbunden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR193000017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be4257fbae8e969185bee418237f61dac4be77ccdcbae03be244316fed22b067

XML-Quelle beim Herausgeber