ProstAV
§ 3Neuausstellung der Anmeldebescheinigung oder der Aliasbescheinigung
Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter
- 1.
- einem Wechsel der Zuständigkeit der Behörde,
- 2.
- der Anzeige einer Änderung in den Verhältnissen nach § 4 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes,
- 3.
- einer Verlängerung der Gültigkeit der Anmeldebescheinigung nach § 5 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes,
- 4.
- einem Verlust der Anmeldebescheinigung und
- 5.
- einer Berichtigung von Schreibfehlern und von ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR193000017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be4257fbae8e969185bee418237f61dac4be77ccdcbae03be244316fed22b067