ProstAV
§ 2Vordrucke für die Anmeldebescheinigung und für die Aliasbescheinigung, Anforderungen an das Lichtbild
Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR193000017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be4257fbae8e969185bee418237f61dac4be77ccdcbae03be244316fed22b067
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 7 PAuswVQualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke
„… ie Vordrucke nach dem Muster der Anlage zu verwenden. (2) Das Lichtbild muss die Anforderungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Personalausweisverordnung erfüllen.“