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ProstAV

§ 2Vordrucke für die Anmeldebescheinigung und für die Aliasbescheinigung, Anforderungen an das Lichtbild

Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter

(1) Für die Anmeldebescheinigung und für die Aliasbescheinigung sind die Vordrucke nach dem Muster der Anlage zu verwenden.
(2) Das Lichtbild muss die Anforderungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Personalausweisverordnung erfüllen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR193000017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be4257fbae8e969185bee418237f61dac4be77ccdcbae03be244316fed22b067

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 7 PAuswVQualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke

    „… ie Vordrucke nach dem Muster der Anlage zu verwenden. (2) Das Lichtbild muss die Anforderungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Personalausweisverordnung erfüllen.“