(1) Der Händler muss die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen, wenn er einen einfachen Druckbehälter auf dem Markt bereitstellt.
(2) Bevor der Händler einen einfachen Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar∙Liter auf dem Markt bereitstellt, hat er zu überprüfen, ob
1.
der einfache Druckbehälter mit der CE-Kennzeichnung und den Angaben gemäß Anhang III Nummer 1.1 und 1.2 der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 versehen ist,
2.
dem einfachen Druckbehälter die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind und
3.
der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 und der Einführer die Pflichten nach § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 4 erfüllt hat.
(3) Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein einfacher Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar∙Liter nicht den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 entspricht, darf der Händler diesen einfachen Druckbehälter erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem einfachen Druckbehälter ein Risiko verbunden, so informiert der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.
(4) Bevor der Händler einen einfachen Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 50 bar∙Liter auf dem Markt bereitstellt, hat er zu überprüfen, ob
1.
der einfache Druckbehälter mit den Angaben gemäß Anhang III Nummer 1.2 der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 versehen ist,
2.
dem einfachen Druckbehälter die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind und
3.
der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 und der Einführer die Pflichten nach § 8 Absatz 3 Satz 2 bis 4 erfüllt hat.
(5) Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestellter einfacher Druckbehälter nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, muss er sicherstellen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Übereinstimmung dieses einfachen Druckbehälters mit den Anforderungen herzustellen, oder dass der einfache Druckbehälter zurückgenommen oder zurückgerufen wird. § 5 Absatz 8 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Der Händler hat der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität eines einfachen Druckbehälters erforderlich sind. Diese Informationen können auf Papier oder elektronisch geliefert werden.
(7) Im Übrigen sind für den Händler die Vorschriften des § 6 Absatz 5 Satz 3 und des § 8 Absatz 5 entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.3.2026 I Nr. 54
Sonst: Ersetzt V 8053-4-9 v. 25.6.1992 I 1171 (GSGV 6)
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