6. ProdSV
§ 10Einführer oder Händler als Hersteller
Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
- 1.
- einen einfachen Druckbehälter unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder
- 2.
- einen auf dem Markt befindlichen einfachen Druckbehälter so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.3.2026 I Nr. 54
Sonst: Ersetzt V 8053-4-9 v. 25.6.1992 I 1171 (GSGV 6)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR059710016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b09c68f792db166d7bd8e5c37ab88fdfbe262f68a4353ad8a2cb09e316c82bb9