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6. ProdSV

§ 10Einführer oder Händler als Hersteller

Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Auf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden, wenn er
1.
einen einfachen Druckbehälter unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder
2.
einen auf dem Markt befindlichen einfachen Druckbehälter so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.3.2026 I Nr. 54

Sonst: Ersetzt V 8053-4-9 v. 25.6.1992 I 1171 (GSGV 6)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR059710016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b09c68f792db166d7bd8e5c37ab88fdfbe262f68a4353ad8a2cb09e316c82bb9

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