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6. ProdSV

§ 11Angabe der Wirtschaftsakteure

Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(1) Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure,
1.
von denen er einen einfachen Druckbehälter bezogen hat und
2.
an die er einen einfachen Druckbehälter abgegeben hat.
(2) Der Wirtschaftsakteur muss die Angaben nach Absatz 1 für die Dauer von zehn Jahren nach dem Bezug des einfachen Druckbehälters sowie nach der Abgabe des einfachen Druckbehälters vorlegen können.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.3.2026 I Nr. 54

Sonst: Ersetzt V 8053-4-9 v. 25.6.1992 I 1171 (GSGV 6)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR059710016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b09c68f792db166d7bd8e5c37ab88fdfbe262f68a4353ad8a2cb09e316c82bb9

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