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6. ProdSV

§ 8Pflichten des Einführers

Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(1) Der Einführer darf nur einfache Druckbehälter in den Verkehr bringen, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
(2) Der Einführer darf einen einfachen Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar∙Liter erst in den Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass
1.
der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 12 Absatz 1 durchgeführt hat,
2.
dem einfachen Druckbehälter die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind und
3.
der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.
Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem einfachen Druckbehälter anzubringen. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des einfachen Druckbehälters nicht möglich ist, müssen die Kontaktdaten in den dem einfachen Druckbehälter beigefügten Unterlagen angegeben werden. § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Einführer darf einen einfachen Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 50 bar∙Liter erst in den Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass
1.
der einfache Druckbehälter in Übereinstimmung mit der guten Ingenieurpraxis entworfen und hergestellt wurde,
2.
der einfache Druckbehälter die in Anhang III Nummer 1.2 der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 festgelegten Angaben trägt und
3.
der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.
Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem einfachen Druckbehälter anzubringen. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des einfachen Druckbehälters nicht möglich ist, müssen die Kontaktdaten in den dem einfachen Druckbehälter beigefügten Unterlagen angegeben werden. § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass ein einfacher Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar∙Liter nicht den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 entspricht, darf er diesen einfachen Druckbehälter erst in den Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem einfachen Druckbehälter ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden darüber.
(5) Solange sich ein einfacher Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar∙Liter im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, ist dieser dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des einfachen Druckbehälters mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 nicht beeinträchtigen.
(6) Der Einführer hat ab dem Inverkehrbringen eines einfachen Druckbehälters mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar∙Liter für die Dauer von zehn Jahren eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf deren Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.
(7) Im Übrigen sind für den Einführer die Vorschriften des § 5 Absatz 7 und 8 und des § 6 Absatz 5 entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.3.2026 I Nr. 54

Sonst: Ersetzt V 8053-4-9 v. 25.6.1992 I 1171 (GSGV 6)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR059710016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b09c68f792db166d7bd8e5c37ab88fdfbe262f68a4353ad8a2cb09e316c82bb9

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