Zum Gesetzesinhalt

12. ProdSV

§ 14Angabe der Wirtschaftsakteure

Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(1) Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure,
1.
von denen er ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge bezogen hat und
2.
an die er ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge abgegeben hat.
(2) Der Wirtschaftsakteur muss die Angaben nach Absatz 1 für die Dauer von zehn Jahren nach dem Bezug des Sicherheitsbauteils für Aufzüge sowie nach der Abgabe des Sicherheitsbauteils für Aufzüge bereithalten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 2.3.2026 I Nr. 54

Sonst: Ersetzt V 8053-4-15 v. 17.6.1998 I 1393 (GSGV 12)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR060500016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3711e3f9abe025d68fdcc2e8fbfb0484ffd71337471103aa5536d0dfaccab486

XML-Quelle beim Herausgeber