(1) Für Aufzüge sind die Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 16 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV Teil B, den Anhängen V, VIII, X, XI oder Anhang XII der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 durchzuführen.
(2) Wenn die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a und b der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden, muss die für den Entwurf und die Herstellung des Aufzugs zuständige Person der für den Einbau und die Prüfungen des Aufzugs zuständigen Person alle Unterlagen und alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, damit der Aufzug ordnungsgemäß und sicher eingebaut und ordnungsgemäß geprüft werden kann. Satz 1 ist nur anzuwenden, sofern die jeweils zuständigen Personen nicht identisch sind.
(3) Wird der Aufzug gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 nach einem Musteraufzug entworfen und hergestellt, sind alle zulässigen Abweichungen des Aufzugs von dem Musteraufzug in den technischen Unterlagen eindeutig unter Angabe der Höchst- und Mindestwerte zu dokumentieren.
(4) Es ist zulässig, die Ähnlichkeit der unterschiedlichen Ausführungen einer Baureihe hinsichtlich der Erfüllung der in Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 festgelegten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen rechnerisch oder anhand von Konstruktionszeichnungen oder durch Anwendung beider Methoden nachzuweisen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 2.3.2026 I Nr. 54
Sonst: Ersetzt V 8053-4-15 v. 17.6.1998 I 1393 (GSGV 12)
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