(1) Der Händler muss die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen, wenn er ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge auf dem Markt bereitstellt.
(2) Bevor der Händler ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge auf dem Markt bereitstellt, hat er zu überprüfen, ob
1.
das Sicherheitsbauteil für Aufzüge mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und ihm die EU-Konformitätserklärung beigefügt ist,
2.
dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Betriebsanleitung nach Anhang I Nummer 6.1 der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 in deutscher Sprache beigefügt ist und
3.
der Hersteller seine Pflichten nach § 8 Absatz 1 und 2 und der Einführer seine Pflichten nach § 11 Absatz 1 erfüllt hat.
(3) Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, darf er dieses Sicherheitsbauteil für Aufzüge erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge ein Risiko verbunden, so informiert der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.
(4) Solange sich ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge im Verantwortungsbereich des Händlers befindet, ist dieser dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit den Anforderungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.
(5) Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, hat er sicherzustellen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität herzustellen, oder dass das Sicherheitsbauteil für Aufzüge zurückgenommen oder zurückgerufen wird. Sind mit dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge Risiken verbunden, so informiert der Händler unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen er das Sicherheitsbauteil für Aufzüge auf dem Markt bereitgestellt hat, insbesondere über die Risiken, die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(6) Der Händler ist verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind. Der Händler arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammen, die mit den Sicherheitsbauteilen für Aufzüge verbunden sind, die er auf dem Markt bereitgestellt hat.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 2.3.2026 I Nr. 54
Sonst: Ersetzt V 8053-4-15 v. 17.6.1998 I 1393 (GSGV 12)
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.