12. ProdSV
§ 9Bevollmächtigter des Montagebetriebs, Bevollmächtigter des Herstellers
Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
- 1.
- die Pflicht, die technischen Unterlagen sowie die EU-Konformitätserklärung und gegebenenfalls die Zulassungen des Qualitätssicherungssystems nach § 5 Absatz 3 oder nach § 7 Absatz 3 bereitzuhalten,
- 2.
- die Pflicht, der Marktüberwachungsbehörde die Informationen und Unterlagen nach § 6 Absatz 5 oder nach § 8 Absatz 5 zur Verfügung zu stellen, und
- 3.
- die Pflicht, mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit den Aufzügen oder den Sicherheitsbauteilen für Aufzüge verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören, zusammenzuarbeiten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 2.3.2026 I Nr. 54
Sonst: Ersetzt V 8053-4-15 v. 17.6.1998 I 1393 (GSGV 12)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR060500016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3711e3f9abe025d68fdcc2e8fbfb0484ffd71337471103aa5536d0dfaccab486