12. ProdSV
§ 1Anwendungsbereich
Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
- 1.
- Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen und
- 2.
- bestimmt sind zur Personenbeförderung, zur Personen- und Güterbeförderung oder nur zur Güterbeförderung.
- 1.
- Aufzüge, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipiert und gebaut sind,
- 2.
- Baustellenaufzüge,
- 3.
- Fahrtreppen und Fahrsteige,
- 4.
- Hebezeuge, die in Beförderungsmitteln eingebaut sind,
- 5.
- Hebezeuge, die mit einer Maschine verbunden sind und ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen, einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkten an Maschinen, bestimmt sind,
- 6.
- Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 Metern pro Sekunde,
- 7.
- Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,
- 8.
- Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern bei künstlerischen Vorführungen,
- 9.
- Schachtförderanlagen,
- 10.
- seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,
- 11.
- Zahnradbahnen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 2.3.2026 I Nr. 54
Sonst: Ersetzt V 8053-4-15 v. 17.6.1998 I 1393 (GSGV 12)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR060500016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3711e3f9abe025d68fdcc2e8fbfb0484ffd71337471103aa5536d0dfaccab486