Zum Gesetzesinhalt

12. ProdSV

§ 3Inverkehrbringen und Bereitstellung auf dem Markt

Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(1) Aufzüge dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
1.
sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen sowie sachgemäß eingebaut, sachgemäß instand gehalten und bestimmungsgemäß betrieben werden,
2.
die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der Montagebetrieb einander alle notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt und die geeigneten Maßnahmen getroffen haben, um den einwandfreien Betrieb und die sichere Benutzung des Aufzugs zu gewährleisten, und
3.
neben den für die Sicherheit und den Betrieb des Aufzugs erforderlichen Leitungen oder Einrichtungen keine weiteren Leitungen oder Einrichtungen im Aufzugsschacht verlegt oder installiert sind.
(2) Sicherheitsbauteile für Aufzüge dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen sowie sachgemäß eingebaut, sachgemäß instand gehalten und bestimmungsgemäß betrieben werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 2.3.2026 I Nr. 54

Sonst: Ersetzt V 8053-4-15 v. 17.6.1998 I 1393 (GSGV 12)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR060500016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3711e3f9abe025d68fdcc2e8fbfb0484ffd71337471103aa5536d0dfaccab486

XML-Quelle beim Herausgeber