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12. ProdSV

Inhaltsübersicht

Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§  1Anwendungsbereich
§  2Begriffsbestimmungen
§  3Inverkehrbringen und Bereitstellung auf dem Markt
§  4Konformitätsvermutung
Abschnitt 2
Pflichten der Wirtschaftsakteure
§  5Allgemeine Pflichten des Montagebetriebs
§  6Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Montagebetriebs
§  7Allgemeine Pflichten des Herstellers
§  8Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
§  9Bevollmächtigter des Montagebetriebs, Bevollmächtigter des Herstellers
§ 10Allgemeine Pflichten des Einführers
§ 11Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers
§ 12Pflichten des Händlers
§ 13Einführer oder Händler als Hersteller
§ 14Angabe der Wirtschaftsakteure
Abschnitt 3
Konformitätsbewertungsverfahren
§ 15Konformitätsbewertungsverfahren für Aufzüge
§ 16Konformitätsbewertungsverfahren für Sicherheitsbauteile für Aufzüge
Abschnitt 4
Notfallverfahren
§ 16aAnwendung der Notfallverfahren
§ 16bPriorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge
§ 16cAusnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist
§ 16dKonformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen
§ 16ePriorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden
Abschnitt 5
Marktüberwachung
§ 17Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure
§ 18Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
§ 19Konforme Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die ein Risiko darstellen
§ 20Formale Nichtkonformität
Abschnitt 6
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
§ 21Ordnungswidrigkeiten
§ 22(weggefallen)
§ 23Übergangsvorschriften
§ 24Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 2.3.2026 I Nr. 54

Sonst: Ersetzt V 8053-4-15 v. 17.6.1998 I 1393 (GSGV 12)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR060500016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3711e3f9abe025d68fdcc2e8fbfb0484ffd71337471103aa5536d0dfaccab486

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